Auswahl des zutreffenden Abfallschlüssels

Erläuterungen zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallschlüsseln gemäß der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV)

Häufig bereitet die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel Probleme. In den folgenden Ausführungen finden Sie Hilfestellungen, was in bestimmten Fällen zu beachten ist. Die Erläuterungen beschränken sich zunächst auf Abfälle aus Sortieranlagen sowie Abfälle aus der Schadstoffsammlung.



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Abfälle aus Sortieranlagen

Abfälle aus der Schadstoffsammlung



Zuordnung von Abfällen aus der Sortierung

Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel des Kapitels 19 und hier der Gruppe 1912

Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallschlüssel des Kapitels 19 und hier der Gruppe 1912 ist wie folgt zu verfahren:

Gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sind Abfälle in erster Linie entsprechend ihrer Herkunft einem Abfallschlüssel zuzuordnen. Näheres regelt die Abfallverzeichnisverordnung in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses.

In der Gruppe 1912 werden Abfälle aus der mech. Behandlung von Abfällen zusammengefasst. Zu beachten ist allerdings, dass die Bezeichnung der Gruppe 1912 den Zusatz a. n. g. (anderswo nicht genannt) enthält. Dies bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob in den Kapiteln 15 bis 17 oder 20 ein geeigneter Abfallschlüssel vorhanden ist.

Die Abfallschlüssel der Gruppe 1912 sind daher in der Regel für die Materialien zu verwenden, die im Zuge einer Behandlung als "Abfall" anfallen. So ist z. B. der Feinanteil, der beim Brechen und Klassieren von mineralischen Abfällen anfällt, dem AS 19 12 09 (Mineralien) zuzuordnen. Das gebrochene Recyclingmaterial (z. B. Bauschutt, Straßenaufbruch, Gleisschotter) behält seinen Abfallschlüssel (170107, 170302, 170508). Ein weiteres Beispiel sind die Reste, die im Zuge der Sortierung von gewerblichen Siedlungsabfällen oder gemischten Bau- und Abbruchabfällen anfallen. Hier handelt es sich um den sog. "Bandüberlauf", der dem Abfallschlüssel 191212 zuzuordnen ist.

Nachfolgend werden einige Beispiele zur Verwendung eines Abfallschlüssels der Gruppe 1912 gegeben:

  1. Im Zuge der Sortierung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (AS 170904) aussortierte Hölzer sind unter Zugrundelegung des Anhangs III der AltholzV in der Regel dem Abfallschlüssel 170201 zuzuordnen. Für Hölzer aus dem Außenbereich bzw. Garten- und Landschaftsbau sowie Hölzer, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, ist der AS 170204* zu verwenden. Eine Ausnahme bilden Kabeltrommeln. Diese sind dem AS 150110* zuzuordnen. Für ggf. enthaltene Möbel ist der AS 200138 einschlägig. Analog sind aussortierte Kunststoffe dem Abfallschlüssel 170203 und Metalle einem Abfall-schlüssel der Gruppe 1704 zuzuordnen.


  2. Im Zuge der Sortierung von DSD-Abfällen aussortierte Abfälle stellen Verpackungsabfälle dar. Für diese sind die Abfallschlüssel der Gruppe 1501 einschlägig.


  3. Im Zuge der Sortierung von Gewerbeabfällen (AS 150106 bzw. 200301) können Abfälle anfallen, die verschiedenen Verwendungszwecken dienten. Dies gilt z. B. für Althölzer, die sich unter Zugrundelegung des Anhangs III der AltholzV nicht ausschließlich einem Abfallschlüssel zuordnen lassen. Daher ist der Holz-Output aus einer Gewerbeabfallsortieranlage in der Regel dem AS 191207 zuzuordnen. Ggf. enthaltene Hölzer, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch solche verunreinigt sind, sind unter dem AS 191206* bzw. 170104* der weiteren Entsorgung zuzuführen. Analog ist mit den Fraktionen Papier, Pappe und Kunststoff, Metalle zu verfahren, d. h. hier ist für den Output der jeweilige Abfallschlüssel der Gruppe 1912 zu verwenden.


  4. Altholzaufbereitungsanlagen Der Output aus Altholzaufbereitungsanlagen ist dem AS 191207 zuzuordnen, wenn Hölzer aus unterschiedlichen Herkunftsbereichen und verschiedenen Verwendungszwecken (z. B. AS 150103, AS 170201, AS 200138) zerkleinert und einer Entsorgungsanlage an-gedient werden. Werden Hölzer getrennt gehalten (z. B. Verpackungen, AS 150103) und zerkleinert oder sind nur Althölzer eines Herkunftsbereiches zur Zerkleinerung zugelassen (z. B. Bau- und Abbruchhölzer, AS 170201), bleibt der Abfallschlüssel im Output unverändert. Diese Regelung gilt analog für die Zerkleinerung von Hölzern, die gefährliche Stoffe enthalten (AS 170204* bzw. 191206*).


Zuordnung von Abfällen aus der Schadstoffsammlung

Abfälle, die im Zuge der Schadstoffsammlung angenommen oder eingesammelt werden, sind einem der nachfolgend genannten Abfallschlüssel zuzuordnen:

Abfallart Abfallschlüssel
Asbestabfälle 17 06 05*
Spraydosen 16 05 04*
Spraydosen (PU-Schäume) 16 05 04*
Autobatterien 16 06 01*
20 01 33*
NC-Akkumulatoren 20 01 33*
Trockenbatterien 20 01 34
Quecksilberabfälle 20 01 21*
Quecksilberbruch 20 01 21*
Leuchtstoffröhren 20 01 21*
Feuerlöscher 16 05 05
Feuerlöscher (Halon) 16 05 04*
Feinchemikalien, anorg. 16 05 07*
Säuren, Haushaltsreiniger u. Beizen sauer; anorganisch 20 01 14*
Laugen, Haushaltsreiniger basisch; fest 20 01 15*
Laugen, Haushaltsreiniger u. Beizen basisch; flüssig 20 01 15*
Feinchemikalien (Haushaltsreiniger, chlorhaltig) 20 01 29*
Fotofixierer 20 01 17*
Fotoentwickler 20 01 17*
Pflanzenschutzmittel, fest 20 01 19*
Pflanzenschutzmittel, flüssig 20 01 19*
Holzschutzmittel, flüssig 20 01 19*
Phosphide 16 05 07*
Chlorate 16 05 07*
Aluminium- u. Calciumcarbid 16 05 07*
PCB-haltige Betriebsmittel 16 02 10*
16 02 15*
Altöl 20 01 26*
bzw. AS gem. AltölV
Bitumen 20 01 28
Lösemittel 20 01 13*
Altfarben, nicht ausgehärtet 20 01 27*
Wandfarben 20 01 28
Leim u. Klebemittel 20 01 27*
Feinchemikalien, organisch 16 05 08*
Feinchemikalien (Härter) 16 05 08*
Feinchemikalien (Abbeizer) 20 01 13*
20 01 15*
vorgemischte Abfälle 20 01 28
Medikamente 20 01 32
Radiatoren 20 01 35*
Elektronikschrott 20 01 35*
Feste, fett- u. ölverschmutzte Betriebsmittel 15 02 02*
Ölfilter 15 02 02*
Leeremballagen, Metall 15 01 10*
Leeremballagen, Kunststoff 15 01 10*
Bremsflüssigkeit 16 01 13*
Kühlflüssigkeit 16 01 14*
Spritzen/Kanülen 18 01 01
18 01 03*

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein