3.4.2.2 Flächen- und Objektschutz

Das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem mit seinen verschiedenen Planungs-ebenen bildet, wie in Kapitel 3.4.2.1 geschildert, den Rahmen für den flächenhaften Naturschutz in Schleswig-Holstein. Die nachfolgend aufgeführten Instrumente dienen dazu, das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem zu verwirklichen.


Vertrags-Naturschutz

Im Rahmen des Vertrags-Naturschutzes werden Bewirtschaftungsverträge zwischen dem Land Schleswig-Holstein und interessierten Landwirten geschlossen. Der Schwerpunkt der Förderung liegt im Grünlandbereich. Es werden sechs Vertragsarten angeboten. Für Ackerflächen oder Ackerrandstreifen kann zukünftig, in Ausnahmefällen auch für Grünlandflächen, eine Stillegung für mindestens 20 Jahre vereinbart werden.

Für den Vertrags-Naturschutz sind besondere Fördergebiete (siehe Abbildung 5) ausgewiesen worden. Ihre Ausweisung basiert unter anderem auf der Kartierung des botanisch wertvollen Feuchtgrünlandes, der Biotopkartierung sowie auf Erhebungen zur Fauna. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Flächen in das Förderprogramm aufgenommen werden. Fördergebiet für das Vertragsmuster "Nahrungsgebiete für Gänse und Enten" ist ein zehn Kilometer breiter Streifen entlang der Westküste Schleswig-Holsteins einschließlich der Elbe bis Hamburg. Eine Förderung der 20jährigen Flächenstillegung ist landesweit möglich.

Je nach Vertragsart werden Bewirtschaftungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung vertraglich vereinbart. Dafür werden Ausgleichszahlung gewährt. Der Orientierungsrahmen dafür ist der Ertragsausfall. Es werden folgende Vertragsarten angeboten:

  • Amphibienschutz
    Weniger intensiv bewirtschaftetes Grünland ist Lebensraum von Fröschen und Kröten. Der Wert steigt mit dem Anteil naturnaher Strukturen, wie Kleingewässer, Gräben, Knicks und ungenutzter Randbereiche. Ziel des Amphibienschutzvertrages ist es, extensiv genutztes Grünland und den Strukturreichtum der Flächen zu erhalten und zu erhöhen.

  • Wiesenvogelschutz
    Wiesenvögel wie Kiebitz, Uferschnepfe und Bekassine besiedeln weiträumige, feuchte Grünlandniederungen. Dieser Vertrag ist für Flächen geeignet, die schon sehr feucht sind oder die durch zusätzliche biotopgestaltende Maßnahmen vernäßt werden können.

  • Sumpfdotterblumenwiesen:
    Nährstoffreichere und artenreiche Feuchtgrünländereien sind vor allem durch das Vorkommen der Sumpfdotterblume gekennzeichnet. Sie sollen durch vertragliche Bewirtschaftungsbeschränkungen wie Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel oder extensive Bewirtschaftung erhalten werden.

  • Kleinseggenwiesen:
    Nährstoffarme und artenreiche Feuchtgrünländereien, in denen vor allem Kleinseggen vorkommen, sind besonders schützenswerte Wiesen- und Weidenökosysteme. Das Förderprogramm will einen Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung dieses Biotoptyps leisten.

  • Trockenes Magergrünland:
    Auf leichten, nährstoffarmen Böden kommen besonders artenreiche Pflanzen- und Tiergesellschaften des Grünlandes vor. Durch die Kombination von Nährstoff-armut, Trockenheit und Wärme bieten sie ökologische Spezialbedingungen für besonders viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Diese wichtigen Kulturbiotope sind nur durch eine sehr extensive Landbewirtschaftung zu erhalten.

  • Nahrungsgebiete für Gänse und Enten
    Der Vertrag hat zum Ziel, Gänsen und Enten, die bestimmte Kulturflächen vor allem an der Westküste aufsuchen, attraktive Nahrungsflächen anzubieten. Da die Tiere eiweißreiches, frisch nachwachsendes Gras bevorzugen, dürfen diese Flächen gedüngt werden. Die Beweidung mit Schafen, Rindern oder Pferden endet, bevor die ersten Gänse und Enten zu erwarten sind.

  • 20jährige Flächenstillegung
    Die ungestörte Entwicklung von Teilflächen der Agrarlandschaft fördert, daß der Naturhaushalt funktionsfähig bleibt, und dient dem Gewässerschutz. Wenn auf Randstreifen oder auf ganzen Flächen im Acker- wie auch im Grünlandbereich die Nutzung aufgegeben wird, können diese Ziele erreicht werden.

    Um auch landwirtschaftliche Flächen nachhaltig strukturell zu verbessern, enthalten alle Verträge die Verpflichtung, biotopgestaltende Maßnahmen (zum Beispiel Neuanlage von Knicks oder Kleingewässern) auf zwei Prozent der Vertragsfläche zu dulden. Die Verträge sind langfristig angelegt und werden zunächst, mit Ausnahme des Vertrags über die 20jährige Flächenstillegung, für eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen. Für Anschlußverträge gibt es mit wenigen Ausnahmen einen finanziellen Anreiz.


    Schutzgebietsausweisung

    Ein klassisches Instrument des Naturschutzes ist die Schutzgebietsausweisung für besonders schutzwürdige Teile der Natur. Diese Möglichkeiten sind im Nationalparkgesetz und im Landesnaturschutzgesetz im Abschnitt IV (§§ 15 bis 21 d LNatSchG, Besonderer Schutz bestimmter Teile der Natur), verankert.


    Nationalpark

    In Schleswig-Holstein werden Nationalparks nach § 14 BNatSchG durch ein besonderes Gesetz gegründet. Der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" wurde 1985 durch das Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz) errichtet. Er hat derzeit eine Größe von 273.000 Hektar. Davon liegen 130.616 Hektar außerhalb von Naturschutzgebieten.

    Im Rahmen der Novellierung des Nationalparkgesetzes werden folgende Punkte geklärt:

  • Grenzen
    Es soll geprüft werden, inwieweit die bestehenden Nationalparkgrenzen seeseits erweitert werden können.

  • Zonierung
    Die Flächen der Zone 1 liegen bislang nur als Mosaik kleinräumiger Gebiete vor. Die Auswahl der Gebiete orientiert sich überwiegend an den Erfordernissen des Seehund- und des Vogelschutzes. Ziel der Zonierung ist der möglichst ungestörte Ablauf natürlicher Vorgänge. Dazu sind möglichst großflächige Kernzonen, komplexe Einheiten aus Dünen, Salzwiesen, Watten, Prielen und offener See erforderlich.

  • Walschutzgebiet
    Westlich von Sylt und Amrum liegt ein bedeutsames Aufzuchtgebiet für Schweinswale, das als Walschutzgebiet gesichert und in das Gebiet des Nationalparks integriert werden soll.

    Auch wenn dynamische Naturvorgänge Vorrang haben, schließt dies menschliche Aktivitäten nicht zwangsläufig aus. Es sollen Wege für ein partnerschaftliches Zusammenleben von Mensch und Natur aufgezeigt werden. Um Konflikte zu bewältigen und mit den Menschen vor Ort einvernehmliche Lösungen zu vereinbaren, wird ein sehr breites und demokratisches Beteiligungsverfahren angeboten.

    Seit 1990 ist der Nationalpark als Biosphärenreservat der UNESCO anerkannt. Die begleitenden Forschungs- und Überwachungsvorhaben der "Ökosystemforschung Wattenmeer" werden als Pilotprojekt im Rahmen des Programmes "Man and the Biosphere" (MAB) von Bund und Land gefördert.


    Naturschutzgebiete

    Mit einer Ausweisung als Naturschutzgebiet werden dafür geeignete Bereiche nachhaltig gesichert. Naturschutzgebiete gehören zu den höchsten Schutzkategorien in Deutschland.

    Bestand

    In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 175 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 202.137 Hektar (Stand 31. Dezember 1998). Davon liegen 39.433 Hektar auf dem Festland und den Inseln. Das entspricht einem Flächenanteil von 2,5 Prozent der Landesfläche. 162.704 Hektar sind Meeres- oder Wattflächen, davon gehören 154.384 Hektar zum Nationalpark (siehe oben).

    Planung
    Nach den Ergebnissen der landesweiten Biotopkartierung erfüllen heute zusätzlich zu den bestehenden Naturschutzgebieten etwa zwei Prozent der Landesfläche die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 17 LNatSchG.

    Von den insgesamt 372 Gebiete (siehe Tabelle 14), schließen 50 unmittelbar an bereits bestehende Naturschutzgebiete an. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob es erforderlich ist, ein Rechtssetzungsverfahren zur Unterschutzstellung einzuleiten.


    Tabelle 14: Gebiete, die die Voraussetzung einer Unterschutzstellung nach § 17 LNatSchG erfüllen (Stand Dezember 1998, MUNF)

    Kreis / kreisfreie Stadt

    Anzahl der

    Gebiete

    Stadt Flensburg

    1

    Stadt Kiel

    6

    Hansestadt Lübeck

    4

    Stadt Neumünster

    -

    Dithmarschen

    14

    Herzogtum Lauenburg

    61

    Nordfriesland

    50

    Ostholstein

    34

    Pinneberg

    9

    Plön

    37

    Rendsburg-Eckernförde

    38

    Schleswig-Flensburg

    49

    Segeberg

    38

    Steinburg

    8

    Stormarn

    42

    Zahl der Gebiete

    390

    davon 18 kreisgrenzenübergreifend,
    somit Gesamtzahl:

     

    372




    Für insgesamt 51 Gebiete (siehe Tabelle 15) sollen bis zum Jahr 2004 diese Prüfungen abgeschlossen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden sein, um sie zu sichern. Verändern sich die Bedingungen vor Ort, können sich jedoch die Prioritäten verschieben. Die aufgeführten Gebiete umfassen grob geschätzt 13.000 Hektar. Die endgültigen Flächengrößen können erst im weiteren Verfahren festgelegt werden.


    Geschützte Landschaftsbestandteile

    In Schleswig-Holstein sind derzeit 166 geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen (Stand 31. Dezember 1998). Darin eingeschlossen sind auch Verordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumbeständen oder ausgewählten Gehölzbeständen im kommunalen Bereich. Für die Planung und Ausweisung weiterer geschützter Landschaftsbestandsteile im Innenbereich sind die Gemeinden verantwortlich. In den übrigen Bereichen sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.


    Tabelle 15: Gebiete, die die Voraussetzung einer Unterschutzstellung nach § 17 LNatSchG erfüllen - Prioritätenliste bis zum Jahr 2004

    Kreis / kreisfreie Stadt

    Gebietsbezeichnung

    Fläche
    (in Hektar)

    Stadt Flensburg

    Twedter Feld

    90,00

    Landeshauptstadt Kiel

    Eidertal südlich Kiel
    (siehe auch Kreis Rendsburg-Eckernförde)

    Mönkeberger See und Umgebung

    1.000,00

    33,00

    Hansestadt Lübeck

    Wulfsdorfer Heide
    (siehe auch Kreis Herzogtum Lauenburg)

    236,00

    Dithmarschen

    Lundener Niederung

    Windberger Niederung

    800,00

    385,00

    Herzogtum Lauenburg

    Stecknitz / Delvenau

    Erweiterung Salemer Moor

    Erweiterung Goldenseeufer und Umgebung

    Kittlitzer Hofsee

    Wulfsdorfer Heide (siehe auch Hansestadt Lübeck)

    Erweiterung Ostufer des Großen Ratzeburger Sees

    Mustiner See

    Hakendorfer Bauernwälder

    538,00

    80,00

    80,00

    100,00

    236,00

    40,00

    50,00

    60,00

    Nordfriesland

    Bargumer Heide

    Ostermoor bei Seeth
    (siehe auch Kreis Schleswig-Flensburg)

    Schwabstedter Westerkoog

    64,00

    370,00


    248,00

    Ostholstein

    Nördliche Seeniederung Fehmarn

    Ukleisee und Umgebung

    Erweiterung Barkauer See

    Erweiterung Wesseker See

    400,00

    380,00

    500,00

    400,00

    Pinneberg

    Holmer Sandberge

    Wedeler / Hetlinger Marsch

    223,00

    500,00

    Plön

    Suhrer See

    Mönkeberger See und Umgebung

    Erweiterung Kleiner Binnensee und angrenzende Salzwiesen

    Dobersdorfer See

    Bornbrook bei Schrevenborn

    Schmarkau / Behler See

    140,00

    33,00

    40,00

    122,00

    37,00

    24,00

    Rendsburg-Eckernförde

    Fockbeker Moor

    Eidertal südlich Kiel (siehe auch Landeshauptstadt Kiel)

    Vollstedter See

    Ornumer Noor / Koseler Aus

    374, 00

    1.000,00

    114,00

    182,00

    Schleswig-Flensburg

    Erweiterung Düne am Treßsee

    Winderatter See und Umgebung

    Erweiterung Geltinger Birk

    Ostermoor bei Seeth (siehe auch Kreis Nordfriesland)

    Treenetal / Bollingstedter Au

    Erweiterung Os bei Süderbrarup

    Höftland Bockholmwik

    Erweiterung Düne am Rimmelsberg

    Erweiterung Reesholm / Schlei

    300,00

    241,00

    355,00

    370,00

    700,00

    20,00

    125,00

    10,00

    62,00

    Segeberg

    Barker Heide

    Hasenmoor

    Osterau

    Karstlandschaft bei Stipsdorf

    Ohmoor

    705,00

    200,00

    300,00

    300,00

    72,00

    Steinburg

    Vaaler Moor

    Erweiterung Reher Kratt

    435,00

    38,00

    Stormarn

    Ammersbek - Hunnau - Niederung

    Thorritzener Quellandschaft

    Tralauer Salzmoor

    Domhorster Mühlenau / Glinder Au

    Barnitz

    294,00

    100,00

    80,00

    100,00

    90,00




    Solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft, können die Gemeinden auch hier tätig werden. In den Landschaftsrahmenplänen sollen die im Rahmen der landes-weiten Erfassungsprogramme ermittelten Objekte weiter konkretisiert werden.

    Landschaftsschutzgebiete

    Wurden in der Vergangenheit Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen, wurden dabei insbesondere Aspekte der Erholung und des Landschaftsbildes berücksichtigt. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes wurden selten ausdrücklich als Schutzgrund einbezogen.

    Bestand

    Derzeit sind 257 Gebiete mit einer Gesamtfläche von etwa 216.000 Hektar als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen oder einstweilig sichergestellt (Stand 31. Dezember 1998).

    Die unteren Naturschutzbehörden sind dafür zuständig, weitere Landschaftsschutzgebiete zu planen und auszuweisen. Zukünftig sollen mit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten verstärkt erreicht werden, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln. Damit werden auch die Belange des Arten- und Biotopschutzes einbezogen und es wird gleichzeitig ein Beitrag geleistet, das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem zu sichern und umzusetzen. Vorschläge für Landschaftsschutzgebiete sind in die Landschaftsrahmenpläne aufzunehmen und zu konkretisieren.

    Naturdenkmale

    Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen der Natur, die per Verordnung besonders geschützt werden. Derzeit sind 962 Einzelelemente als Naturdenkmale geschützt (Stand 31. Dezember 1998).

    Die unteren Naturschutzbehörden können weitere Naturdenkmale planen und ausweisen. In den Landschaftsrahmenplänen sollen die im Rahmen der landesweiten Erfassungsprogramme ermittelten Objekte weiter konkretisiert werden.

    Artenschutzgebiete

    Nach § 25 LNatSchG kann das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten als oberste Naturschutzbehörde für bestimmte Bereiche besondere Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen.

    In Schleswig-Holstein bestehen derzeit sechs Landesverordnungen zum Gebietsschutz seltener, im Bestand bedrohter Tier und/oder Pflanzenarten.

    Gesetzlich geschützte Biotope

    Mit der Novellierung des Landschaftspflegegesetzes im Juli 1993 wurde die Liste der zu schützenden Biotope aktualisiert und nach den Vorgaben des § 20c BNatSchG ergänzt. Der Schutz der Knicks ist aufgrund der besonderen Verhältnisse in Schleswig-Holstein gesondert in § 15b LNatSchG geregelt.

    Die gesetzlich geschützten Biotope sind:

    • Moore, Sümpfe, Brüche, Röhrichtbestände, binsen- und seggenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
    • Wattflächen, Salzwiesen, Brackwasserröhrichte,
    • Priele, Sandbänke, Strandseen,
    • Bruchwälder, Sumpfwälder, Auwälder,
    • naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Bachschluchten,
    • Weiher, Tümpel, andere stehende Kleingewässer,
    • Heiden, Binnendünen, Küstendünen,
    • Felsküsten, Steilküsten, Strandwälle, Steilhänge im Binnenland,
    • Trockenrasen, Staudenfluren sowie
    • sonstige Sukzessionsflächen.

    Die einzelnen Biotoptypen werden in der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Januar 1998 definiert und beschrieben. Ergänzt werden sie durch den Kartierschlüssel "Die nach § 15 a Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützten Biotope in Schleswig-Holstein" (LANU 1998). Nach Absatz 6 des § 15a LNatSchG sind geschützte Biotope im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wie Naturschutzgebiete zu behandeln.

    Der Flächenanteil der geschützten Biotope wird zur Zeit auf etwa fünf Prozent der Landesfläche geschätzt. Die nach § 15a LNatSchG geschützten Biotope, voraussichtlich über 150.000 Einzelflächen, werden insbesondere bei der Aufstellung der kommunalen Landschaftspläne kartiert. Sie werden gemäß § 15a Abs. 3 LNatSchG vom Landesamt für Natur und Umwelt in eine amtliche Liste, das Naturschutzbuch, eingetragen. Die Eintragung wird den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten bekanntgegeben.

    Auf der Grundlage der landesweiten Biotopkartierung wurden großflächige Bereiche mit gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15a LNatSchG ermittelt. Sie werden ab einer Größenordnung von 20 Hektar in die Landschaftsrahmenpläne und die Regionalpläne übernommen. Die gesetzlich geschützten Biotope sind gemäß § 15 Abs. 3 LNatSchG auch in den kommunalen Landschaftsplänen und in den Flächennutzungsplänen darzustellen.


    Gebiete zum Aufbau des europäischen Netzes "Natura 2000" nach §§ 19a bis 19f BNatSchG

    Das europäische ökologische Netz "Natura 2000" umfaßt die Europäischen Vogelschutzgebiete nach Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 der FFH-Richtlinie.


    Tabelle 16: Europäische Vogelschutzgebiete sowie die zur Eintragung in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie vorgesehenen Gebiete in Schleswig-Holstein (1. Tranche).

    Kreis

    Schutzgebiete

    FFH-
    Richtlinie

    EU-Vogel-schutz

    Schutzstatus

    national

    Fläche
    in Hektar

    Dithmarschen
    / Nordfriesland

    Nationalpark Schleswig-Holsteinisches
    Wattenmeer

    X

    X

    Nationalpark

    273.000,00

    Hansestadt Lübeck

    Dassower See, Insel Buchholz und
    Graswerder

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    800,00

     

    Dummersdorfer Ufer

    X

     

    Naturschutzgebiet

    342,00

     

    Schellbruch

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    146,00

    Stadt Neumünster, Plön, Rendsburg-Eckernförde

    Dosenmoor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    520,00

    Dithmarschen

    Dellstedter Birkwildmoor

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    620,00

     

    Delver Koog

     

    X

    Naturschutzgebiet

    191,00

     

    Ehemaliger Fuhlensee

    X

     

    Naturschutzgebiet

    24,00

     

    Fieler Moor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    255,00

     

    Kronenloch / Speicherkoog Dithmarschen

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    532,00

     

    Wöhrdener Loch / Speicherkoog Dithmarschen

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    490,00

    395,00

    Dithmarschen
    / Nordfriesland

    Dithmarscher Eidervorland mit Watt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    620,00

     

    Grüne Insel mit Eiderwatt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    1.000,00

    Herzogtum Lauenburg

    Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    150,00

     

    Culpiner See

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    30,00

     

    Dalbekschlucht

    X

     

    Naturschutzgebiet

    66,00

     

    Goldenseeufer und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    51,00

     

    Hellbachtal mit Lottsee, Krebssee und Schwarzsee

    X

     

    Naturschutzgebiet

    157,00

     

    Hohes Elbufer zwischen Tesperhude und
    Lauenburg

    X

     

    Naturschutzgebiet

    455,00

     

    Lankower Seeufer, Grammsee und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    193,00

     

    Lauenburger Elbvorland

    X

     

    Naturschutzgebiet

    57,00

     

    Mechower Seeufer

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    31,00

     

    Oldenburger See und Umgebung

     

    X

    Naturschutzgebiet

    123,00

     

    Salemer Moor, Schwarze Kuhle,
    Plötschersee, Garrensee und Ruschensee

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    438,00

     

    Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Rüchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    1.804,00

    Herzogtum Lauenburg
    / Stormarn

    Billetal

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    176,00

    Nordfriesland

    Amrumer Dünen

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    728,00

     

    Baakdeel-Rantum / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    242,00

     

    Bordelumer Heide und Langenhorner Heide und Umgebung

    X

     

    Naturschutzgebiet

    192,00

     

    Braderuper Heide / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    137,00

     

    Dünenlandschaft auf dem Roten Kliff / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    177,00

     

    Gotteskoogsee-Gebiet

     

    X

     

    824,00

     

    Hamburger Hallig (150 Meter Streifen außerhalb des Nationalparks)

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    10,00

     

    Hörnum-Odde / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    157,00

     

    Lütjenholmer Heidedünen

    X

     

    Naturschutzgebiet

    17,00

     

    Morsum-Kliff

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    43,00

     

    Nielönn / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    64,00

     

    Nordfriesisches Wattenmeer (150 Meter Streifen außerhalb des Nationalparks)

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    4.504,00

     

    Nordspitze Amrum

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    71,00

     

    Nordstrander Bucht / Beltringharder Koog

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    3.350,00

     

    Nord-Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    1.796,00

     

    Oldensworter Vorland

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    260,00

     

    Rantumbecken / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    576,00

     

    Rantumer Dünen / Sylt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    397,00

     

    Rickelsbüller Koog

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    534,00

     

    Schwansmoor und Kranichmoor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    84,00

     

    Süderlügumer Binnendünen

    X

     

    Naturschutzgebiet

    42,00

    Kreis

    Gebiete

    FFH-
    Richtlinie

    EU-Vogelschutz

    Schutzstatus

    national

    Fläche
    in Hektar

    Nordfriesland

    Wattenmeer nördlich des Hindenburgdammes (150 Meter Streifen außerhalb des Nationalparks)

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    738,00

     

    Wester-Spätinge

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    27,00

     

    Wildes Moor bei Schwabstedt

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    631,00

    Ostholstein

    Aalbek-Niederung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    349,00

     

    Graswarder-Heiligenhafen

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    229,00

     

    Grüner Brink / Fehmarn

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    134,00

     

    Krumsteert-Sulsdorfer Wiek / Fehmarn

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    298,00

     

    Neustädter Binnenwasser

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    330,00

     

    Wallnau / Fehmarn

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    297,00

     

    Weißenhäuser Brök

    X

     

    Naturschutzgebiet

    57,00

     

    Wesseker See

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    246,00

    Pinneberg

    Buttermoor / Butterbargsmoor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    105,00

     

    Eschschallen im Seestermüher Vorland

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    306,00

     

    Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    2.056,00

     

    Helgoländer Felssockel

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    5.138,00

     

    Lummenfelsen der Insel Helgoland

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    1,11

     

    Neßsand

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    20,00

    Plön

    Ascheberger Warder im Großen Plöner See

     

    X

    Naturschutzgebiet

    9,00

     

    Bottsand

     

    X

    Naturschutzgebiet

    91,00

     

    Dannauer See und Umgebung

    X

     

    Naturschutzgebiet

    40,00

     

    Halbinsel und Buchten im Lanker See

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    222,00

    22,00

     

    Kleiner Binnensee und angrenzende
    Salzwiesen

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    106,00

     

    Kossautal

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    97,00

     

    Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    151,00

     

    Kührener Teich und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    79,00

     

    Nordteil des Selenter Sees und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    706,00

     

    Rixdorfer Teich und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    112,00

     

    Sehlendorfer Binnensee um Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    230,00

     

    Strandseelandschaft bei Schmoel

     

    X

    Naturschutzgebiet

    50,00

     

    Vogelfreistätte Lebrader Teich

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    146,00

    Rendsburg-Eckernförde

    Ahrensee und nordöstlicher Westensee

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    621,00

     

    Bültsee und Umgebung

    X

     

    Naturschutzgebiet

    55,00

     

    Hohner See

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    364,00

     

    Schwansener See

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    215,00

     

    Sorgwohld

    X

     

    Naturschutzgebiet

    36,00

    Schleswig-Flensburg

    Alte Sorge-Schleife

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    660,00

     

    Düne am Treßsee

    X

     

    Naturschutzgebiet

    8,00

     

    Eichenkratt und Kiesgrube südlich Böxlund

    X

     

    Naturschutzgebiet

    23,00

     

    Fröruper Berge

    X

     

    Naturschutzgebiet

    90,00

     

    Fröslev-Jardelunder Moor

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    222,00

     

    Geltinger Birk

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    773,00

     

    Halbinsel Holnis

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    360,00

     

    Pobüller Bauernholz

    X

     

    Naturschutzgebiet

    5,00

     

    Pugumer See und Umgebung

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    89,00

     

    Reesholm / Schlei

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    120,00

     

    Tal der Langballigau

    X

     

    Naturschutzgebiet

    124,00

     

    Tetenhusener Moor

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    205,00

     

    Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    362,00

    Segeberg

    Barker Heide

    X

     

    Naturschutzgebiet

    36,00

     

    Halloher Moor, Brandsheide und Könster Moor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    49,00

     

    Ihlsee und Ihlwald

    X

     

    Naturschutzgebiet

    42,00

     

    Schlappenmoor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    28,00

    Segeberg / Stormarn

    Nienwohlder Moor

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    398,00

    Stormarn

    Brenner Moor

    X

     

    Naturschutzgebiet

    24,00

     

    Hansdorfer Brook

    X

    X

    Naturschutzgebiet

    275,00



    Europäische Vogelschutzgebiete

    In Artikel 3 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie wird gefordert, Lebensstätten und -räume der wildlebenden Vogelarten zu erhalten und wiederherzustellen. Es sind

    • Schutzgebiete für besonders gefährdete Arten und große Ansammlungen von Rastvögeln einzurichten,
    • die Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten zu pflegen und ökologisch sinnvoll zu gestalten,
    • zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen sowie
    • Lebensstätten neu zu schaffen.

    In Schleswig-Holstein sind bislang 74 Naturschutzgebiete sowie der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" als Europäische Vogelschutzgebiete benannt worden (siehe Tabelle 16). Weitere Gebiete wurden auf der Grundlage einer Prüfgebietskulisse ermittelt. Sind die entsprechenden fachlichen Prüfungen und Beteiligungsverfahren abgeschlossen, benennt die Landesregierung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die entsprechenden Gebiete. Nach § 19b Abs. 5 BNatSchG sind in den Vogelschutzgebieten alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen unzulässig, welche die für die Erhaltung maßgeblichen Bestandteile des Gebiets erheblich beeinträchtigen könnten. Nach § 19c und 19d BNatSchG sind für Projekte und Pläne nach

    § 19a BNatSchG, bevor sie zugelassen oder genehmigt werden, Verträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der Erhaltungsziele eines Gebietes durchzuführen. Die land- und forstwirtschaftliche sowie die fischereiliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 BNatSchG) nicht als Eingriff zu bewerten. Damit ist eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, soweit einzelne Vorhaben und Maßnahmen keiner behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen.


    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 FFH-Richtlinie

    Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach § 19 b BNatSchG so zu sichern, daß für die natürlichen Lebensräume des Anhangs I sowie die Habitate der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet oder wiederhergestellt werden kann. Dabei sind in den Gebieten geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß sich die natürlichen Lebensräume und Habitate weder verschlechtern noch die Arten gestört werden, für die diese Gebiete ausgewiesen werden.

    Konkrete Schutzbestimmungen und das Prüfverfahren bei möglichen Beeinträchtigungen durch Vorhaben und Maßnahmen entsprechen denen, die für Europäische Vogelschutzgebiete gelten.

    Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten hat dem Bundesumweltministerium bisher 95 Naturschutzgebiete sowie den
    Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zur Eintragung in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie benannt (siehe Tabelle 16). Weitere Gebiete wurden auf der Grundlage einer Prüfgebietskulisse ermittelt. Wenn die entsprechenden fachlichen Prüfungen und Beteiligungsverfahren abgeschlossen sind, benennt die Landesregierung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Gebiete, die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie eingetragen werden sollen.


    UNESCO-Biosphärenreservate

    Seit 1976 werden im Rahmen des UNESCO-Programmes "Man and the Biosphere" (MAB) großflächige Natur- und wertvolle Kulturlandschaften als Biosphärenreservate anerkannt. Sie werden heute weltweit als Beispiel-Landschaften für die im Rahmen der AGENDA 21 formulierte Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung gesehen. Sie eröffnen damit gute Möglichkeiten für eine Naturschutzarbeit von der Basis. Die Menschen werden dazu eingeladen, sich an der nachhaltigen Weiterentwicklung ihrer Region zu beteiligen.

    Für Schleswig-Holstein ist der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" seit 1990 als Biosphärenreservat der UNESCO anerkannt. Zwischen Lauenburg und Tesperhude reicht das Biosphärenreservat "Flußlandschaft Elbe" bis auf schleswig-holsteinisches Gebiet. Flächenmäßig sind dabei im wesentlichen die beiden Naturschutzgebiete "Lauenburger Elbvorland" und "Hohes Elbufer zwischen Tesperhude und Lauenburg" einbezogen.

    In Biosphärenreservaten gibt es zwei Naturschutzzonen (Kern- und Pflegezone) sowie eine Entwicklungszone mit naturverträglicher, nachhaltiger Nutzung. Im Bereich der Westküste Schleswig-Holsteins fehlt diese bisher.

    Diese Lücke könnten Insel- und Anrainergemeinden zukünftig auf freiwilliger Basis schließen. Darüber hinaus wird durch § 14a BNatSchG die Möglichkeit eröffnet, Biosphärenreservate als rechtsverbindlich festgesetzte, einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete auszuweisen. Dazu ist es jedoch noch nötig, diese bundesrechtliche Bestimmung im Landesnaturschutzgesetz umzusetzen.

    Der vornehmliche Schutzzweck für diese großräumigen und für bestimmte Landschaftstypen charakteristischen Gebieten lautet:

    Es soll eine Landschaft erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden, die durch eine traditionell vielfältige Nutzung geprägt ist und eine historisch gewachsene Arten- und Biotopvielfalt aufweist. Biosphärenreservate können auch dazu dienen, besonders umweltschonende Wirtschaftsweisen beispielhaft zu entwickeln und zu erproben.


    Ostseeschutzgebiete nach der Helsinki-Konvention

    In der Helsinki-Konvention, die 1992 um den Aspekt des Arten- und Biotopschutzes erweitert wurde, wird empfohlen, ein System von Meeres- und Küstenschutzgebieten im Ostseebereich einzurichten.

    Die von Schleswig-Holstein benannten vier "Baltic Sea Protected Areas" (nähere Angaben siehe Kapitel 3.2.2) umfassen zusammen etwa 13.300 Hektar. In allen Gebieten sind noch umfangreiche, zusammenhängende und weitgehend ungestörte Seegrasbestände und Großalgenfelder vorhanden. Darüber hinaus wurden dort eine hohe Vielfalt an Bodentieren sowie geomorphologisch bemerkenswerte Strukturen festgestellt. Vereinzelt kommen ausgedehnte Muschelbänke vor. Alle "Baltic Sea Protected Areas" sind wichtige Rastgebiete für Vögel.

    Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach dem Ramsar-Übereinkommen

    "Ramsar-Gebiete" sind Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung. Sie sind vor allem als Lebensräume für Watt- und Wasservögel langfristig zu schützen und zu entwickeln.

    Die Vertragsparteien des Ramsar-Übereinkommens, zu denen seit 1976 auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, benennen geeignete Feuchtgebiete die in eine "Liste international bedeutender Feuchtgebiete" aufgenommen werden. Dabei ist die ökologische, botanische, zoologische, limnologische und hydrologische Bedeutung der Gebiete im internationalen Vergleich ausschlaggebend. Im Rahmen des Übereinkommens besteht eine Verpflichtung, die Feuchtgebiete zu erhalten. Das soll durch die Ausweisung von Schutzgebieten gefördert werden (Art. 4 Ramsar-Übereinkommen).

    Für Schleswig-Holstein sind bisher der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" und angrenzende Gebiete für die "Liste international bedeutender Feuchtgebiete" benannt worden. Weitere 12 Feuchtgebiete erfüllen die Kriterien, um in die "Liste international bedeutender Feuchtgebiete" nach der Ramsar-Konvention aufgenommen zu werden:

    • Geltinger Birk und Noor einschließlich Kalkgrund,
    • Oehe-Schleimünde einschließlich
      Olper Ör und -Noor,
    • Teilbereiche der Eider-Treene-Sorge-Niederung,
    • Teilbereiche der Ostseeküste einschließlich Sände bei Wallnau / Fehmarn,
    • Binnenseen im Bereich der Hohwachter Bucht,
    • Selenter See,
    • Dosenmoor,
    • Plöner See,
    • Dassower See einschließlich Traveförde,
    • Unterelbe von Nessand bis Rhinplate,
    • Schaalsee (schleswig-holsteinischer Teil),
    • Helgoländer Felssockel.

    Die Gebiete sollen mit Zustimmung der Landesregierung dem Ramsar-Sekretariat gemeldet werden. Nach Artikel 3 der Ramsar-Konvention ergibt sich eine Verpflichtung, die Gebiete zu erhalten sowie ökologische Veränderungen zu melden. Gemeldete Gebiete können wegen dringender nationaler Interessen auch wieder aus der Liste entlassen oder in ihren Grenzen verändert werden (Art. 2 Ramsar-Übereinkommen).

    Biotopschutzkonzepte

    Das Landesamt für Natur und Umwelt hat für folgende besonders gefährdete oder landschaftsprägende Biotoptypen und Landschaftselemente Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzepte erarbeitet:

    • Hochmoore,
    • Heiden,
    • Trockenbiotope,
    • Feuchtgebiete,
    • Knicks,
    • Bäume.

    Diese Biotopschutzkonzepte sollen künftig als fachliche Grundlage und Rahmen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dienen. Sie sollen auch in der örtlichen Landschaftsplanung als fachliche Planungs- und Entscheidungshilfe gemäß § 45 b LNatSchG herangezogen werden. Dies gilt auch für die Programme zum Niedermoor-, Seen- und Fließgewässerschutz (siehe Kapitel 3.2.2). Die in den Biotopschutzkonzepten im einzelnen benannten Gebiete sind auch Teil des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems der regionalen Ebene.

    Hochmoore

    Hochmoore sind in Schleswig-Holstein gesetzlich geschützte Biotope nach § 15a LNatSchG. Seit vielen Jahren werden in Schleswig-Holstein Maßnahmen durchgeführt, um diese Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen (Hochmoorregeneration). Ein grundsätzliches Problem stellen dabei die im Hochmoor liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die intensiv bewirtschafteten Randbereiche dar. Um die Hochmoore zu entwickeln und zu regenerieren, ist es notwendig, die Nutzung langfristig aus den Flächen zu verlagern. Da durch können wirksame, wasserhaltende Maßnahmen durchgeführt und die Hochmoore gegenüber Beeinträchtigungen aus angrenzenden Bereichen geschützt werden.

    Eine Hochmoorregeneration beinhaltet auch, daß hydrologische Schutzzonen und naturnahe Übergänge zu landwirtschaftlich genutzten Bereichen eingerichtet werden. Dies beansprucht Fläche und die Umsetzung ist oft nur durch umfangreiche Flächenankäufe zu realisieren. Rein rechnerisch ergibt sich bei einer durchschnittlichen Moorgröße von 32 Hektar und einer Schutzzone von 82 Hektar ein Flächenbedarf von 8.200 Hektar für die 100 wichtigsten Hochmoore in Schleswig-Holstein.

    Im Bereich des Hochmoorschutzes besteht ein erheblicher Handlungsbedarf. Die ökologisch besonders wertvollen und repräsentativen Hochmoore sollten unter Schutz gestellt werden. Es muß geprüft werden, für welche Hochmoore es sinnvoll ist, Regenerationsmaßnahmen einzuleiten. Dies dient der Prioritätensetzung und einem effektivem Mitteleinsatz. Einige der Restmoore sind in ihrem Charakter stark verändert, oder die Art der Nutzung im Umfeld läßt eine Regeneration nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu.


    Die Kernaussagen des Biotopkonzeptes zum Schutz der Hochmoore in Schleswig-Holstein lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    • Oberstes Ziel ist es, alle noch verbliebenen weitgehend natürlichen und naturnahen Hochmoorrestflächen zu erhalten. Dabei ist eine Schutzzone von mindestens 200 Meter Breite mit einzubeziehen.
    • Degenerierte Hochmoore sollen sich durch Renaturierungsmaßnahmen, vor allem durch Wiedervernässung, zu wichtigen Lebensräumen für die Pflanzen und Tiere entwickeln.
    • Auch Moorreste mit Feuchtgebieten oder auf solchen Standorten befindliche Heidebiotope, sind für den Arten- und Biotopschutz von erheblicher Bedeutung.

    Heiden

    Die in Schleswig-Holstein noch vorkommenden, restlichen Heideflächen haben wegen ihrer Seltenheit große Bedeutung. Sie sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 15a LNatSchG. Grundsätzliches Ziel ist es, großflächige, von Heiden geprägte Ökosystemkomplexe zu entwickeln. Darüber hinaus wird angestrebt, größere offene Heideflächen aller Altersstadien zu schaffen. Diese Flächen sollen auch im unmittelbaren Kontakt zu Gehölzgruppen und Verbuschungsstadien, zu Wäldern mit Heidelichtungen und zu lichten Wäldern stehen. Eine enge Verzahnung mit ökologisch verwandten Lebensräumen wie beispielsweise Mooren, Trockenrasen und Dünen zu einem Biotopverbund ist zu gewährleisten.

    Sollen Heiden erhalten werden, sind sie zu pflegen, indem die frühere Nutzung nachgeahmt wird. So können neben den vorhandenen Degenerationsstadien wieder neue Pionier- und Übergangsstadien entwickelt und der gesamte Heide-Strukturkomplex gesichert werden. Eine Pflege der Heiden ist auch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Erhalt dieses Biotoptyps erforderlich.


    Hierzu wird ein landesweites Beweidungskonzept aufgestellt. Im Einzelfall kann auch eine gelenkte Erholungsnutzung sinnvoll sein, um Heidebiotope zu erhalten und zu entwickeln. Künftige Schwerpunkte des Heideschutzes sind in Abbildung 6 dargestellt.

    Abbildung 6: Schwerpunktgebiete des Heideschutzes

    Abbildung 6

    (zum Vergrössern bitte Grafik anklicken)





    Die Kernaussagen des Biotopkonzeptes zum Schutz der Heiden in Schleswig-Holstein lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    • Wichtigstes Ziel ist es, alle noch verbliebenen Heideflächen mit den dort vorkommenden Tieren und Pflanzen zu
      erhalten.
    • Heideneubegründungen werden künftig eine wichtige Rolle auch im Hinblick auf
      das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem spielen. So ist es beispielsweise auf Standorten mit niedriger Trophiestufe in der Regel möglich, Heiden neu anzulegen.
    • Die Zielsetzungen des Heideschutzkonzeptes lassen sich vielfach in Zusammenarbeit mit der Forstwirtschaft realisieren.
      Beispiele hierfür sind die Entkusselung
      von Heiden oder die Entwicklung von Waldflächen mit Lichtungen.

    Trockenbiotope Unter dem Sammelbegriff Trockenbiotop sind die für den Naturschutz wertvollen Gras- und Krautpflanzengesellschaften auf trockenen, nährstoffarmen, häufig sandigen Standorten zu verstehen. Sie enthalten in der Regel
    keine oder nur vereinzelt Gehölze. Trockenbiotope umfassen viele sehr unterschiedlich ausgeprägte Pflanzengesellschaften und Landschaftsstrukturen mit vielen Tierarten. Diese leben häufig biotopübergreifend und benötigen komplexe Lebensräume. Trockenbiotope sind in der Regel gesetzlich geschützte Biotope nach § 15a LNatSchG. Trockenbiotopstandorte sind beispiels-
    weise:

    • Erosionshänge der Unterelbe sowie
      kleinerer Fließgewässer,
    • Talsanddünen des Elbe-Urstromtales,
    • Sandbänke der Tideelbe und anderer Flüsse,
    • Küstendünen an Nord- und Ostsee,
    • Flugsanddünen des Binnenlandes,
      Seebereiche von Wanderdünen,
    • Pionierstadien der Strandwälle und Sand-Strandwiesen der Ostseeküste,
    • Kliffs der Ostseeküste, der Untertrave und der Schlei,
    • lichte Geestwälder.

    Die heute verbliebenen, offenen Trockenstandorte sind meist aufgrund verschiedener Sondernutzungen entstanden und keine natürlichen Standorte. Hierzu gehören beispielsweise aufgelassene Bodenabbaugebiete, ehemalige Spülfelder oder Übungsplätze der Landesverteidigung und des Bundesgrenzschutzes. In Schleswig-Holstein befinden sich einige Trockenbiotoptypen aus naturräumlich-klimatologischen Gründen an ihren Verbreitungsgrenzen. Deshalb stehen viele Kennarten, sowohl Pflanzen als auch Tiere auf den Roten Listen. In einigen, besonders geeigneten Naturräumen oder Großlandschaften Schleswig-Holsteins sind Maßnahmen zur Trockenbiotopentwicklung besonders effizient:

    • Büchener Sander
      Sanderlandschaft südlich von Mölln bis zum Elbe-Urstromtal im Kontakt mit der Stecknitz-Delvenau-Schmelzwasserrinne und der Grenzlandschaft zu Mecklenburg,
    • Landschaft des ehemaligen Ochsenweges
      über die Schleswigsche und Holsteinische Geest im Kontakt mit verbliebenen Restheiden und Trockenwäldern,
    • Naturraum Nordoldenburg-Fehmarn
      standörtlich und klimatisch begünstigter Ostsee-Küstenraum im Kontakt mit noch vielen, sehr wertvollen Trockenbiotopbeständen oder Großlandschaften (zum Beispiel Schießplatz Putlos, Naturschutzgebiete "Weißenhäuser Düne" oder "Grüner Brink"),
    • Binnensander im Jungmoränengebiet
      zum Beispiel Umgebung des Naturschutzgebietes "Bültsee", Steilküsten an der Schlei,
    • Husumer Geest
      Bereiche im Kontakt mit dem Entwicklungsgebiet Bordelumer Heide des Heideschutzkonzeptes (siehe Abbildung 8).
    • Spülfelder und Böschungen am
      Nord-Ostsee-Kanal.

    Die Kernaussagen des Biotopkonzeptes zum Schutz der Trockenbiotope in Schleswig-Holstein lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    • vorhandene Bestände und Gebiete sollen erhalten werden,
    • vorhandene Gebiete sollen vergrößert werden, indem Pufferzonen (zum Beispiel zur Filterung von Nährstoffeinträgen) oder Entwicklungszonen (zur Flächenstabilisierung und -vergrößerung) eingerichtet werden,
    • lokale Verbundelemente sollen als Vernetzungsstrukturen geschaffen und Wegebegleitflächen einbezogen werden,
    • Übergangszonen verschiedener Nutzungen sollen entwickelt und räumlich ausgedehnt werden, um die Diversität zu steigern (zum Beispiel Weg / Acker,
      Weidegrünland / Wald),
    • strukturreiche Biotopkomplexe sollen in Anlehnung an geeignete Trockenstrukturen entwickelt werden, unter besonderer Berücksichtigung faunistisch-ökologischer Aspekte,
    • unregelmäßige Störungsfaktoren sollen nachgeahmt werden, um die Sukzession durch gezielte Maßnahmen auf geeigneten Flächen zu steuern,
    • großflächige Trockenbiotop-Landschaften sollen entwickelt werden, die auch für das Naturerlebnis und die naturverträgliche Erholung nutzbar sind (akzeptanzfördernde Maßnahme für den Naturschutz).

    Feuchtgebiete

    Feuchtgebiete im Sinne dieses Fachkonzeptes sind im wesentlichen durch Niedermoorböden gekennzeichnete Bereiche. Es sind dies Röhrichte, Hochstaudenfluren, Großseggenriede, Feuchtgebüsche und artenreiche Feuchtwiesen. Hinzu kommen kleinflächige Strukturen wie Quell- und Kleingewässerbiotope.

    Schleswig-Holstein ist ein an Niedermooren reiches Land. Auf gut sechs Prozent der Landesfläche, das entspricht etwa 1.000 Quadratkilometer, besteht der Boden aus Niedermoortorfen. Aber nur noch etwa 0,2 Prozent der Landesfläche sind als Grünlandgesellschaften den Biotoptypen sauergräserreiche Sumpfdotterblumenwiesen oder Kleinseggenwiesen zuzuordnen. Damit sind sie als binsen- und seggenreiche Naßwiesen nach § 15a LNatSchG direkt geschützt. Die nicht genutzten Niedermoorlebensräume nehmen heute etwa 0,5 Prozent der Landesfläche ein.

    Um Niedermoorlebensräume wirkungsvoll zu regenerieren, sollen vorrangig solche Flächen ausgewählt werden,

    • die im Kontakt zu weiteren Niedermoorflächen oder ergänzenden Biotopstrukturen wie Hochmooren, Seen oder Wälder liegen,
    • deren natürliche Bodenverhältnisse vergleichsweise wenig gestört sind,
    • die mit geringfügigen technischen Maßnahmen zu entwickeln sind,
    • durch die im Gebiet großflächiger Niedermoore, zum Beispiel die Eider-Treene-Sorge-Niederung, eine sinnvolle Biotopvernetzung herzustellen ist oder
    • auf denen ein möglichst vielfältiges Biotopmosaik zu erwarten ist.

    Schwerpunkträume für den Feuchtgebietsschutz werden im Rahmen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems festgelegt.

    Die Kernaussagen des Biotopkonzeptes zum Schutz der Feuchtgebiete in Schleswig-Holstein lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    • Grundsätzlich gilt für die nicht genutzten Niedermoorbiotope: je besser die Wasser- und je geringer die Nährstoffversorgung ist, desto abwechslungsreicher und damit auch artenreicher sind die Biotopstrukturen.
    • Vordringliches Ziel ist es, alle noch verbliebenen Niedermoorlebensräume mit den dort vorkommenden Tieren und Pflanzen zu erhalten. Um die ungenutzten Biotopstrukturen zu bewahren, ist es besonders wichtig, vorhandene Beeinträchtigungen zu unterbinden, neue zu verhindern und natürliche Entwicklungsprozesse wieder zuzulassen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Faktoren Grundwasserstand und Nährstoffbelastungen zu richten. Lösungsansätze bieten hier der Flächenankauf, in Teilbereichen auch der Vertrags-Naturschutz.
    • Neben der Erhaltung der vorhandenen Niedermoorlebensräume ist das Hauptziel, genutzte Niedermoorgebiete zu regenerieren.

    Knicks

    Knicks sind landschaftsprägende Elemente Schleswig-Holsteins. Diese vom Menschen geschaffenen Wallhecken sind heute als Biotope in der Kulturlandschaft sehr bedeutsam für den Naturhaushalt und für das Landschaftsbild. Sie sind nach § 15 b LNatSchG geschützt. Die Knicks in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft bilden oftmals das Grundgerüst eines lokalen Biotopverbundsystems. Sie stellen aufgrund ihrer verbindenden Funktion Wechselbeziehungen zu den angrenzenden Acker- und Grünlandflächen oder Wäldern sowie Lebensraumvernetzungen her. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Knicks ist es, alle Maßnahmen zu unterlassen, die Knicks in ihrer ökologischen Funktion und Qualität beeinträchtigen können. Im Knickerlaß ist geregelt, wie unter anderem Knicks zu behandeln und zu pflegen, aufzusetzen, neu anzulegen und zu versetzen sind. Die Kernaussagen des Biotopkonzeptes zum Schutz der Knicks in Schleswig-Holstein lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    • Zielsetzung ist es, das Knicknetz zu erhalten, und zwar in seiner heutigen Ausdehnung und gesamten ökologischen Vielfalt. Darüber hinaus soll das Knicknetz zu einem wichtigen Grundgerüst mit Vernetzungsfunktion in der Landschaft entwickelt werden.
    • Werden regionaltypische Knicknetze in ihrer historischen Vielfalt erhalten, ist dies wiederum ein wichtiger Beitrag, die historische Kulturlandschaft zu bewahren (siehe Abbildung 7).
    • Die biologische Vielfalt soll gesichert werden, indem alle regionalspezifischen Knicktypen sowie ihre individuellen Ausprägungen erhalten werden.
    Abbildung 7: Schwerpunktgebiete des Heideschutzes

    Abbildung 7

    (zum Vergrössern bitte Grafik anklicken)



    Bäume

    Ergänzend zum Knickschutzkonzept sind Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen unter anderem für Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen Gegenstand dieses Fachkonzeptes. Es soll im wesentlichen ein Appell sein. Es wird um Verständnis geworben, Alt- und Totholz aller Baumarten zu bewahren, zu erhalten und zu entwickeln. Baumbestände prägen vorhandene Landschaftsstrukturen, sowohl im Siedlungsbereich als auch in der freien Landschaft. Sie tragen wesentlich zum Charakter des Erscheinungsbildes bei.

    Nach dem Landesnaturschutzgesetz können Gemeinden selbständig für ihre Zuständigkeitsbereiche Baumschutzsatzungen erlassen. Es besteht ferner die Möglichkeit, Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen und andere Elemente als Naturdenkmale nach § 19 LNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile nach § 20 LNatSchG auszuweisen.

    Landschaftsbestimmende Einzelbäume, Parkanlagen, Alleen und Baumgruppen unterliegen zudem den Bestimmungen der Eingriffsregelung nach § 7 LNatSchG. Im Knickerlaß werden entsprechende Aussagen näher ausgeführt.

    Umsetzung der Biotopschutzkonzepte

    Die Ziele der Biotopschutzkonzepte können mit verschiedenen Instrumenten umgesetzt werden. Beispielhaft soll hier insbesondere auf folgende Möglichkeiten hingewiesen werden:

    • Vertrags-Naturschutz,
    • Flächenankauf,
    • planungsrechtliche Absicherung oder
    • Schutzgebietsausweisungen.

    Die Voraussetzung für ein erfolgreiches Management der Biotope bilden Pflege- und Entwicklungskonzepte. In ihnen sind die jeweiligen gebietsspezifischen Zielsetzungen festzulegen. Defizite sowie Fehlentwicklungen sind aufzuzeigen und Pflegemaßnahmen und Entwicklungsmöglichkeiten konkret festzulegen. Um die Effizienz umfangreicher Maßnahmen zu kontrollieren, sollten sie mit Hilfe von Daueruntersuchungsflächen und vergleichenden Kartierungen wissenschaftlich begleitet werden.